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Die Rechtsanwaltspartnerschaft Rechtsanwälte SZK ist eine auf das öffentliche Recht und Immobilienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei mit Büros in Wiesbaden und Darmstadt. Wir beraten und vertreten unsere Mandanten bundesweit in den Bereichen Bauen & Immobilien, Planen & Umwelt sowie Öffentliche Aufträge. Ein besonderer Schwerpunkt liegt zudem in der Kommunalberatung. Unsere Tätigkeit beschränkt sich im öffentlichen Recht auf das Baurecht, Fachplanungsrecht, Umweltrecht, Abgabenrecht, Kommunalrecht und Vergaberecht einschließlich verwandter Rechtsgebiete. Im Immobilienrecht sind wir ausschließlich im Bau- und Architektenrecht sowie im Grundstücksrecht und Gewerbemietrecht tätig. Entsprechend diesen Schwerpunkten verfügt unsere Rechtsanwaltspartnerschaft mit Rechtsanwalt Zweschper über einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und mit den Rechtsanwälten Dr. Stapelfeldt und Krumb über zwei Fachanwälte für Verwaltungsrecht.
Wir veröffentlichen regelmäßig auf unserer Homepage aktuelle Nachrichten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung, die für unsere Praxisfelder und unsere Mandanten relevant sind.
OLG Frankfurt am Main: Schadensbemessung bei Nichtbeseitigung des Mangels - Umsetzung der neuen BGH-Rechtsprechung
Zurück03.12.2018 | Bauen & ImmobilienIn seiner Entscheidung vom 31.08.2018 (Az: 13 U 191/16) setzte das OLG Frankfurt am Main die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Schadensberechnung im Werkvertragsrecht um. Die bisherige Rechtsprechung, die Schadenshöhe anhand der fiktiven Mangelbeseitigungskosten zu bemessen, wurde aufgegeben.
Zugrundeliegender Sachverhalt
Im zu entscheidenden Fall wurde ein Unternehmer (Beklagter), mit der Ausführung von Bodenbelagsarbeiten beauftragt. Nach Durchführung der Arbeiten rügte der Auftraggeber (der spätere Zedent) diverse Mängel und beantragte zunächst die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens, in welchem ein Sachverständige die Mängel bestätigte. Der Sachverständige stellte fest, dass aufgrund der Mängel der Fußboden im Erdgeschoss zurückzubauen und alle Trennschichten von den Untergründen zu beseitigen sind. Hierfür sowie für den folgenden Neueinbau des Parketts wurden Nettokosten in Höhe von 20.833,67 € veranschlagt. In dieser Höhe verklagte der Kläger den Beklagten aus abgetretenem Recht des Auftraggebers auf Zahlung eines Schadenersatzes.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 21.09.2016 der Klage in Höhe von 17.450,56 € nebst Zinsen stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
Entscheidung des OLG Frankfurt am Main
Auch nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main steht dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB wegen den Mängel an den vom Beklagten durchgeführten Bodenbelagsarbeiten aus abgetretenem Recht zu. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war aber die Höhe des Schadensersatzanspruches zu reduzieren.
Bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs– dieser ist das Landgericht Darmstadt in der ersten Instanz gefolgt – konnte der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung seinen Schaden anhand der fiktiven Mangelbeseitigungskosten geltend machen.
Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Mit Urteil vom 22.2.2018 (Az: VII ZR 46/17) hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung aufgegeben. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, nunmehr zwei Möglichkeiten, seinen Vermögensschaden zu bemessen:
Zum einen kann er nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen den Schaden dadurch bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt.
Zum anderen kann er auch alternativ in Anlehnung an §§ 634 Nr. 3, 638 BGB den Schaden in der Weise bemessen, dass ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung – quasi wie bei der Minderung – der Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels nach § 287 ZPO geschätzt wird. In diesem Zusammenhang kann der Schaden etwa anhand von Vergütungsanteilen bemessen werden, die auf die mangelhafte Leistung entfallen.
Nach erfolgten Hinweis des OLG Frankfurt am Main gemäß § 139 ZPO auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründete der Kläger den Schaden anhand von Vergütungsanteilen, die auf die mangelhafte Leistung des Beklagten entfielen. In Anwendung der neuen Grundsätze des Bundesgerichtshofs schätzte das OLG Frankfurt am Main den Schaden dann gemäß § 287 ZPO auf 13.000,00 €.
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